29.01.2010

Deutsche Kündigungsfristen verstoßen gegen EU-Recht

Im deutschen Arbeitsrecht müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen geändert werden. Der Europäische Gerichtshof entschied am 19. Januar in Luxemburg, dass die bisher geltende Regelung, wonach bei den Kündigungsfristen die Beschäftigungszeiten erst vom 25. Lebensjahr an berücksichtigt werden, gegen das EU-Recht verstoße.

Das berichtet der Branchendienst haufe.de. Es handele sich um eine verbotene Diskriminierung aus Gründen des Alters. Die höchsten EU-Richter wiesen die deutschen Gerichte an, die fragliche deutsche Regelung in laufenden Prozessen vor Arbeitsgerichten "erforderlichenfalls unangewendet zu lassen".

Was war passiert?

Der Entscheidung (Rechtssache C-555/07) lag die Klage einer Frau zugrunde, die im 18. Lebensjahr von einem Essener Unternehmen angestellt und zehn Jahre später entlassen worden war. Dabei wurde ihr wegen einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren (seit dem 25. Geburtstag) lediglich ein Monat Kündigungsfrist zugestanden. Bei zehn Jahren hätte sie Anspruch auf vier Monate gehabt.

EU-Richter: Deutsche Regelung nicht angemessen oder geeignet

Der EuGH verwies darauf, dass eine auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung nur dann zulässig sei, wenn sie durch ein legitimes Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt sei. Außerdem müssten die Mittel zur Erreichung des Ziels "angemessen und erforderlich" sein.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte als Berufungsinstanz den EuGH gefragt, ob dies im strittigen Verfahren der Fall sein könnte.

Die EU-Richter verneinten: Die deutsche Regelung sei "nicht angemessen oder geeignet". Sie wiesen insbesondere die Argumentation zurück, der Arbeitgeber solle eine "größere personalwirtschaftliche Flexibilität" bekommen, weil jüngeren Arbeitnehmern eine größere berufliche und persönliche Mobilität zugemutet werden könne. Dies sei nicht der Fall, weil die Nichtanrechnung der Betriebszugehörigkeit vor dem 25. Lebensjahr unabhängig vom Alter bei einer Entlassung gelte.

Gerichte dürfen nationales Recht nicht anwenden

Das Gericht stellte auch fest, ein Einzelner könne sich vor Gericht nicht direkt auf die EU-Richtlinie zum Verbot der Diskriminierung berufen. Das Diskriminierungsverbot sei jedoch ein "allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts". Das nationale Gericht müsse "die volle Wirksamkeit des Unionsrechts" gewährleisten. Deshalb dürfe es in einem solchen Fall nationales Recht nicht anwenden.

Tipp für Arbeitgeber: Paragraf 622 BGB nicht mehr anwenden

Der Unternehmerverband Deutsches Handwerk (UDH) erklärte, die Entscheidung liesse einmal mehr die notwendige Zurückhaltung des EuGH bei der Bewertung des Umsetzungsakts einer Richtlinie vermissen. Es sei davon auszugehen, dass die deutschen Arbeitsgerichte dem EuGH im Wesentlichen folgen werden.

Der UDH regt daher an, dass Arbeitgeber bei Kündigungen den Paragrafen 622 Abs. 2 S. 2 BGB unbeachtet lassen. Denn mit sofortiger Wirkung können Arbeitnehmer jetzt verlangen, dass ihre Kündigungsfrist sich ohne Berücksichtigung des Paragrafen 622 Abs. 2 S. 2 BGB bemisst.

Auch sei nicht auszuschließen, dass die Arbeitsgerichte entsprechendes für tarifliche Vorschriften vorgeben, die die gesetzliche Regelung nachzeichnen.

Quelle: www.handwerksblatt.de

Heizungsmarkt wächst leicht - aber Nachfrage nach erneuerbaren Energien bricht ein

Der Bundesindustrieverband Deutschland Haus-, Energie- und Umwelttechnik e.V. (BDH) stellte vor kurzem auf seiner Bilanzpressekonferenz im Rahmen der 3. Deutschen Wärmekonferenz in Berlin aktuelle Marktdaten für 2009 vor. Insgesamt hat sich der Heizungsmarkt in Deutschland mit plus drei Prozent leicht positiv entwickelt. Bei den einzelnen Heiztechniken gab es allerdings große Unterschiede.

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25.01.2010

Antrag auf Istversteuerung schon gestellt?

Viele Unternehmen haben bereits ihren Umsatz für 2009 ermittelt und gehen nun an die Gewinnermittlung 2009. Lag der Umsatz des Jahres 2009 erstmals nicht über 500.000 Euro, kann für das Jahr 2010 für umsatzsteuerliche Zwecke ein Antrag auf Istversteuerung nach § 20 Umsatzsteuergesetz gestellt werden. Das bringt enorme Liquiditätsvorteile.

Viele Unternehmen haben bereits ihren Umsatz für 2009 ermittelt und gehen nun an die Gewinnermittlung 2009. Lag der Umsatz des Jahres 2009 erstmals nicht über 500.000 Euro, kann für das Jahr 2010 für umsatzsteuerliche Zwecke ein Antrag auf Istversteuerung nach § 20 Umsatzsteuergesetz gestellt werden. Das bringt enorme Liquiditätsvorteile.


Denn grundsätzlich gilt umsatzsteuerlich für Handwerker die Sollversteuerung. Danach ist bereits Umsatzsteuer ans Finanzamt zu überweisen, sobald eine Leistung ausgeführt wurde. Auf die Zahlung der Leistung kommt es nicht an. Unternehmer müssen bei der Sollversteuerung also in Vorleistung treten und die Umsatzsteuer vorstrecken, bis endlich die Rechnung beglichen ist. Bei der Istversteuerung muss die Umsatzsteuer erst ans Finanzamt überwiesen werden, wenn der Kunde seine Rechnung beglichen hat.

Tipp: Der Antrag auf Ist-Versteuerung ist weder an eine Frist, noch eine bestimmte Form gebunden. Er könnte folgendermaßen formuliert werden:

Sehr geehrte Damen und Herren,

da mein Umsatz 2009 nicht mehr als 500.000 Euro betrug, bitte ich darum, von der Soll- zur Istversteuerung wechseln zu dürfen. Die Höhe meiner Umsätze 2009 können Sie meinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. meiner beigefügten Umsatzsteuerjahreserklärung für 2009 entnehmen. Ich bitte um Genehmigung.

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