29.04.2010

Wie hoch sollen Wertgrenzen bei öffentlichen Vergaben sein?

Ende 2010 werden die im Rahmen des Konjunkturpakets II für öffentliche Ausschreibungen im Baubereich definierten Vergabewertgrenzen hinfällig. Bereits jetzt beginnt im Land die Diskussion, welche Grenzen ab dem 1.1.2011 gelten sollen. Was meint das Handwerk dazu?

Die freihändige Vergabe öffentlicher Aufträge für Bauleistungen (VOB/A) ist derzeit bis zu einem erwarteten Auftragswert von 100.000 Euro möglich – für beschränkte Ausschreibungen gilt eine Wertgrenze von einer Million. Beide im Konjunkturpaket II festgeschriebenen Werte werden Ende 2010 hinfällig.

Die Diskussion, welche Wertgrenzen zukünftig gelten sollen, ist bereits im Gange. Da Vergabewertgrenzen zwischenzeitlich in die VOB 2009 aufgenommen wurden, finden die vor dem Konjunkturpaket geltenden Grenzen keine erneute Anwendung. Zur Erinnerung: Diese beliefen sich bei freihändigen Vergaben auf 20.000 Euro und bei beschränkten Ausschreibungen auf 40.000 Euro (Ausbaugewerke) beziehungsweise 75.000 Euro (Roh- und Tiefbauarbeiten).

Gemäß VOB 2009 sollen ab dem 1. Januar 2011 folgende Vergabewertgrenzen gelten:

* Freihändige Vergaben: 10.000 €
* Beschränkte Vergaben Ausbaugewerke: 50.000 €
* Beschränkte Vergaben Tiefbau: 150.000 €
* Beschränkte Vergaben sonstige Bauleistungen: 100.000 €

Das Handwerk in Baden-Württemberg tut gut daran, sich in dieser Diskussion bald zu positionieren. Allerdings stehen sich organisationsintern zwei unterschiedliche Auffassungen gegenüber: Die eine Seite plädiert für möglichst hohe Wertgrenzen, um den Kommunen Flexibilität bei der Auswahl regionaler Firmen zu ermöglichen. Die andere Seite befürchtet hingegen, dass zu hohe Wertgrenzen überregionalen Wettbewerb ausschließen und "Hoflieferantentum" sowie Korruption begünstigen.

Um die Meinung innerhalb des baden-württembergischen Handwerks auszuloten, hat der BWHT eine Umfrage gestartet. Die Resonanz auf die vier Fragen zu den gemäß VOB 2009 geplanten neuen Wertgrenzen fließen in die Meinungsbildung der BWHT-Gremien ein. der BWHT-Gremien ein.

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Vulkanasche und Arbeitsrecht

Der isländische Vulkanausbruch hat vorrangig Flugreisende beeinträchtigt – sei es wegen der zwangsweisen Urlaubsverlängerung an irgend einem Ort der Welt, sei es, weil der geplante Flug gar nicht erst angetreten werden kann. Doch für Arbeitnehmer wie Geschäftsreisende im Handwerk stehen nicht minder wichtige Fragen an.

Zum Beispiel: Kann es Ärger mit dem Chef geben, weil ich nicht zum vorgesehenen Termin wieder am Arbeitsplatz erscheinen kann? Der Chef mag sich ärgern (weil er ja auch planen können muss). Doch rechtlichen Ärger darf es nicht geben. Die Mitarbeiter, die an ihrem Urlaubsort festsitzen, gehorchen „höherer Gewalt“, tragen also keine Schuld an ihrer Verspätung. Sanktionen irgendwelcher Art darf es also nicht geben.

Wie steht es mit der Bezahlung der ausgefallenen Arbeitszeit?


Das Risiko des Arbeitsweges tragen die Arbeitnehmer. Auf das Festsitzen am Urlaubsort bezogen: Der Arbeitnehmer hat - zumindest theoretisch - dafür zu sorgen, dass er pünktlich wieder zurück kommt. Kann er das aus gegebenem Anlass nicht, dann ist das sein Pech. Das heißt: Der Arbeitgeber braucht Zeiten, in denen wegen der Verspätung nicht gearbeitet wurde, nicht zu bezahlen.

Und wenn ein Mitarbeiter vorschlägt, die zusätzlichen Tage vom (noch vorhandenen) Resturlaub des Jahres abzuziehen?

Darauf muss der Arbeitgeber nicht eingehen (wenn er dies nicht schon im vorab geführten Telefongespräch getan hatte). Er wird es aber im Regelfall tun. Nachteile entstehen ihm dadurch nämlich nicht. Im Gegenteil: Für die restliche Zeit des Jahres ist die Planung (etwas) einfacher, weil weniger Erholungsurlaub offensteht.

Was gilt, wenn es sich um eine Geschäftsreise handelte? Wer kommt dann für zusätzliche Hotelübernachtungen auf?

Ist ein Arbeitnehmer auf Dienstreise für seinen Arbeitgeber und kann wegen der besonderen Umstände nicht rechtzeitig nach Hause kommen, dann ist der Arbeitgeber für weitere Übernachtungen in der Pflicht. Ist es der Chef selber, der gestrandet ist, so zahlt er selbst – und kann niemanden dafür in haftbar machen (Stichwort: höhere Gewalt).

Welche Regeln gelten ansonsten, die den Arbeitgeber von der Entgeltfortzahlungspflicht entbinden?

Wer wegen eines Streiks der öffentlichen Verkehrsmittel zu spät oder nicht zur Arbeit kommt, geht ebenso leer aus wie Arbeitnehmer, die im Winter wegen unpassierbarer Straßen, Glatteis, Schneeverwehungen oder gar Lawinen kapitulieren mussten oder Überschwemmungen die Ursache waren.

07.04.2010

Bitte mehr Stundenlohn

Handwerk hat goldenen Boden – heißt es. Doch bei vielen Handwerkern ist wenig Gold in der Kasse. Über zu wenig Arbeit können sie sich noch nicht einmal beklagen. Aber wenn es darum geht, Kostenvoranschläge zu schreiben, beschleicht sie ein ungutes Gefühl.

Die Wurzeln liegen oft in der Kindheit. Viele negative Aussagen über Geld prägen das Gefühl es sei nicht richtig, dem Kunden Geld wegzunehmen. So entsteht die Vorstellung, Handwerksleistungen müssten billig sein. Der Kunde sieht das womöglich ganz anders. „Ein Kunde entwickelt einen eigenen gefühlten Betrag, was eine Handwerks-Leistung für ihn wert ist,“ erklärt Finanzcoach Thorsten Krönke. „Vielleicht will er sich für etwas belohnen. Oder er will ein Problem für immer aus dem Weg räumen. Er nimmt Geld in die Hand, weil er einen Bedarf hat. Liegt der angebotene Preis deutlich unter seinem gefühlten Wert, kann es sein, dass er unzufrieden ist. Ihm fehlt das Gefühl, etwas Wertvolles zu bekommen.“ Im schlimmsten Fall zieht er die Anfrage sogar zurück. Deshalb ist es wichtig, im Vorgespräch diesen gefühlten Wert herauszufinden.

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